Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Miete

(a) Der Vermieter stellt dem Mieter gegen die vereinbarte Miete das im Miet- bzw. Nutzungsvertrag (nachfolgend: Vertrag) benannte E-Bike bzw. die dort benannten E-Bikes oder Zubehörteile (nachfolgend: Mietgegenstand oder Mietsache) für die vertraglich vereinbarte Mietzeit zur Verfügung. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, schuldet der Vermieter neben dem Mietgegenstand kein weitergehendes Zubehör.

(b) Die im Vertrag vereinbarte Miete ist bei Übergabe des Mietgegenstandes für den gesamten Mietzeitraum zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Verlängerung der Mietzeit wird die geschuldete Vergütung mit dem Ende des bisherigen Mietzeitraumes sofort zur Zahlung fällig. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt keine Erstattung der vertraglich vereinbarten Miete.

(c) Der Vermieter kann bei Übergabe eine Sicherheitsleistung in Form einer Barkaution fordern. Es ist Sache des Mieters, die Höhe einer etwa geforderten Kaution rechtzeitig vorher in Erfahrung zu bringen.

(d) Wartungs-, Service- und Reparaturmaßnahmen sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, von diesem Vertrag nicht umfasst.

§ 2 Vertragsdauer, Stornierung

(a) Die vertragliche Mietdauer richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrages.

(b) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache, spätestens jedoch zu dem vereinbarten Mietbeginn, und endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Bei verspäteter Rückgabe wird jeder angebrochene Tag mit dem regulären Tagesmietpreis berechnet. § 545 BGB wird abbedungen. § 546a BGB gilt uneingeschränkt.

(c) Eine Stornierung der Buchung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei möglich. Bei kurzfristigeren Stornierungen ist der volle Mietpreis fällig.

§ 3 Übernahme /Rückgabe

(a) Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises und gegen Quittung (Unterschrift auf dem Mietvertrag).

(b) Der Mieter erkennt den Mietgegenstand als ordnungsgemäß und vertragsgerecht an, sofern sich aus dem Mietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Mängel an der Mietsache müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden.

(c) Die Fahrradnummern sind im Mietvertrag zu notieren.

(d) Der Vermieter unterweist die Person, welche den Mietgegenstand übernimmt, bei der Übergabe des Mietgegenstandes in dessen Funktionsweise.

(e) Die Abgabe und Entgegennahme des Mietgegenstandes erfolgt in den Räumlichkeiten des Vermieters, zu dessen Geschäftszeiten. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist ausgeschlossen.

(f) Bei Rückgabe wird die vollständige Rückgabe quittiert. Dieses ist nur ein Beleg für die Entgegennahme, d. h. keine Abnahme des vertraglich geschuldeten Zustandes. Auch sonstige mitgegebene Sachen, z.B. Werkzeuge, Bedienungsanleitungen, Ladegeräte o.ä., sind zusammen mit der jeweiligen Hauptsache zurückzugeben.

§ 4 Vertragspflichten

(a) Der Mieter erhält vom Vermieter den Mietgegenstand in einem betriebssicheren und nach der jeweiligen Bauart maßgeblichen verkehrssicheren Zustand. Bei den vermieteten E-Bikes handelt es sich um Sportgeräte. Diese sind ausdrücklich nicht zur Nutzung nach der Straßenverkehrsordnung (StVo) zugelassen.

(b) Der Mietgegenstand wird dem Mieter ausschließlich zur Nutzung durch die im Vertrag genannten Personen überlassen. Für Personen unter 18 Jahren ist vor der Nutzung der Mietsache das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich und dies dem Vermieter vor Übernahme unaufgefordert in Schriftform nachzuweisen.

(c) Der Mieter darf die vom Vermieter vorgenommenen Einstellungen der Lenkerhöhe, der Bremsen und der Gangschaltung nur durch Fachpersonal ändern lassen. Die Anpassung der Sitzhöhe kann der Mieter selbst durchführen. Es ist nicht gestattet, eigene Kindersitze, Gepäckkörbe oder anderweitige Gegenstände anzubringen.
Hiervon nicht umfasst sind Zubehöre, welche der Mieter vom Vermieter gemietet hat. Diese Zubehörgegenstände sind vom Vermieter anzubringen und dürfen vom Mieter nicht anderweitig genutzt werden. Das Anbringen handelsüblicher Fahrradgepäcktaschen an Fahrräder ist gestattet, sofern dies herstellerseitig bei diesem Modell vorgesehen ist.

(d) Der Mieter darf die Mietsache nur in verkehrsüblicher und seiner Bauart nach vorgesehener Weise unter Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, nutzen. Die Mietsache ist insbesondere sachgemäß, sorgfältig sowie schonend zu benutzen und zu behandeln. Bei E-Bikes sind die Bedienvorschriften und die sonstigen Herstellerhinweise einzuhalten.

(e) Der Mieter ist verpflichtet, beim Abstellen des Fahrrades darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden. Das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder anderen Gegenstände ist zu unterlassen.

(f) Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das Fahrrad in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Er hat eine Überbeanspruchung in jeder Weise zu vermeiden und die Mietsache gegen ungünstige Witterungseinflüsse sowie Sachbeschädigung zu schützen.

(g) Der Mieter ist verpflichtet, alle geeigneten und nach diesem Vertrag geschuldeten sowie objektiv gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, welche eine unsachgemäße Behandlung durch Dritte unterbinden und insbesondere einen Diebstahl des Mietobjektes verhindern. Diesbezüglich ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern nicht Sicherungsvorkehrungen wie etwa das Anbringen eines Fahrradschlosses getroffen worden sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand beim Abstellen anzuschließen. Hierfür stellt der Vermieter, ggf. kostenpflichtig, ein Schloss zur Verfügung. Der Mieter muss dieses Schloss benutzen und im Fall der Nichtbereitstellung oder seinem Abhandenkommen ein anderes geeignetes Schloss einsetzen. Der Mietgegenstand muss an einem ortsfesten Gegenstand angeschlossen werden. Mindestens müssen der feste Gegenstand, der Rahmen und das Hinterrad miteinander fest angeschlossen und verbunden werden. Das unbeaufsichtigte Abstellen auf öffentlich zugänglichen Flächen oder in solchen Räumen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist selbst mit Diebstahlsicherung unstatthaft. In dieser Zeit ist das Fahrrad, sofern es nicht unter unmittelbarer Aufsicht steht, ausschließlich an Orten abzustellen und ortsfest anzuschließen, die gegen den Zutritt unbefugter Dritter gesondert gesichert sind (z.B. abschließbarer Raum). Bei gleichwohl erfolgtem Diebstahl oder Teilverlust des Mietgegenstandes ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der Polizei verpflichtet. Ferner muss er den Vermieterhiervon umgehend in Kenntnis setzen.

(h) Der Mietgegenstand ist versichert, im Falle eines Schadens, Defekts oder Diebstahl muss der Mieter eine Selbstbeteiligung von 300 € selbst tragen.

(i) Der Mieter hat unverzüglich nach Bekanntwerden von Mängeln, Defekten und Schäden am Mietgegenstand diese dem Vermieter zu melden, insbesondere wenn die Betriebs- oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben, und zudem bei Rückgabe auf den Schaden hinzuweisen. Auch Schäden, die inzwischen behoben worden sind, sind spätestens bei der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, anzuzeigen. Im Falle der Verletzung dieser Anzeigepflichten ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den durch die Verletzung dieser Anzeigepflicht entstehenden Schaden zu ersetzen.

(j) Der Transport gemieteter Räder muss vorab mit dem Vermieter vereinbart werden und darf nur mittels zertifizierter E-Bike Radträger-Systeme und nicht bei Regen erfolgen. Gemietete An- und Aufbauten für Fahrzeuge sind vorschriftsmäßig und nur an dafür zugelassene sowie betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge und Träger zu montieren.

(k) Bei der Vermietung von Fahrrädern für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hat der Mieter die regelmäßige Überprüfung und Wartung durch die Werkstatt des Vermieters zu ermöglichen. Anderenfalls haftet der Mieter für alle Schäden, die auf versäumte Wartung zurückzuführen sind. Der hierfür erforderliche Transport des vom Mieter vorher zu reinigenden Fahrrades zur Werkstatt und zurück ist Sache des Mieters und kann vom Vermieter kostenpflichtig übernommen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Fahrräder erstmalig zwei Monate nach Mietbeginn und sodann nach Ablauf von weiteren sechs Monaten immer Anfang Juli und einmal in der
Zeit November oder Dezember eines jeden Jahres zu warten.

§ 5 Nutzung im Ausland

(a) Der Mietgegenstand darf in Länder, die nicht an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen, nicht verbracht werden. Sofern beabsichtigt wird, den Mietgegenstand in das angrenzende EU-Ausland zu verbringen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(b) Sofern der Mietgegenstand durch den Mieter oder mit dessen Duldung durch Dritte in das Ausland verbracht wird, haftet der Mieter für Untergang, Verlust, Schäden oder Diebstahl ohne Rücksicht auf ein Verschulden vollständig.

§ 6 Nutzung durch Dritte

(a) Der Mieter darf die Mietsache nur den im Vertrag benannten Personen überlassen. Eine Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Mieter eine gewerbliche Untervermietung beabsichtigt, dies mit dem Vermieter schriftlich vereinbart ist und der Mieter die Daten aller Untermieter bzw. Nutzer erfasst und auf Verlangen des Vermieters diesem gegenüber offen legt (vollst. Namen, Anschrift, Telefonnummer).

(b) Der Mieter wird die im Vertrag benannten Personen bzw. die Untermieter oder sonstigen Nutzer dazu verpflichten, den umseitig angegebenen Mietgegenstand ausschließlich selbst zu nutzen und keinem Dritten zu überlassen.

(c) Der Mieter wird den im Vertrag benannten Personen bzw. die Untermieter oder Nutzer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens vor Nutzungsbeginn durch Übergabe der AGB zur Kenntnis geben und diese Personen selbst zur Einhaltung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Obliegenheiten verpflichten. Mit Dritten können Übergabeprotokolle gefertigt werden. Diese sind auf Verlangen des Vermieters diesem von dem Mieter im Original zu überlassen.

§ 7 Haftung

(a) Die Nutzung des Mietgegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr.

(b) Alle Schäden wegen Defekten an Reifen und Schlauch sowie infolge von abhanden gekommenen Schlüsseln hat der Mieter vollständig zu ersetzen, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt.

(c) Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die dem Vermieter infolge der Verletzung der Vertragspflichten des Mieters oder aufgrund seines sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens entstehen, ebenso für Schäden infolge von Unfällen, bei denen dem Vermieter kein Schadenersatzanspruch gegen bekannte Dritte zusteht. Der Mieter haftet ebenso für derartige Schäden, soweit sie durch Dritte verursacht werden, welche diese die Mietsache mit Duldung des Mieters nutzen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter insbesondere auch für alle ohne eigenes Verschulden entstandene Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit einem Tun oder Unterlassen eines Untermieters verursacht werden.

(d) Für alle sonstigen Schäden haftet der Mieter in Höhe der im Vertrag angegebenen Selbstbeteiligung, in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung mit 300€ je Schadensfall.

(e) Bei Schäden, die auf normale Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind und zum Nutzungsausfall führen, erfolgt die Beseitigung durch den Vermieter und zu dessen Lasten; ausgenommen sind Schäden an Reifen und Schlauch.

(f) Der Vermieter haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht: insb. Übergabe der Mietsache im tauglichen Zustand). Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist oder eine Verletzung von Gesundheit, Leib oder Leben vorliegt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§ 8 Schlussbestimmungen

(a) Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

(b) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Diese AGB gehen den etwaigen AGB des Mieters vor. Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen der Mieter, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

(c) Ist der Mieter Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderem EU-Mitgliedsstaat hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.